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   VG Meiningen, 12.02.2004 - 1 E 289/02.Me   

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VG Meiningen, 12.02.2004 - 1 E 289/02.Me (https://dejure.org/2004,20151)
VG Meiningen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 1 E 289/02.Me (https://dejure.org/2004,20151)
VG Meiningen, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - 1 E 289/02.Me (https://dejure.org/2004,20151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 80; ZVG § 23 Abs 1; ZVG § 146 Abs 1; ZVG § 148 Abs 2; ZVG § 152 Abs 1; AO-1977 § 33 Abs 1; AO-1977 § 34 Abs 3; AO-1977 § 122 Abs 1; ThürKAG § 12 Abs 1 Nr 2a
    Ausbaubeiträge; Ausbaubeitrags; Zwangsverwalter; Straßenausbaubeitrag; Prozessführungsbefugnis; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bekanntgabe; wirksame; Bestimmtheit; inhaltliche; Beitrag; einheitlicher; Buchgrundstück; Last; öffentliche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters gegenüber einer Straßenausbaubeitragsforderung; Bestimmtheit eines Bescheids über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags; Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht,

    Auszug aus VG Meiningen, 12.02.2004 - 1 E 289/02
    Vielmehr reicht die Zusammenfassung in einem Schriftstück aus, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (ThürOVG, Beschluss vom 20.12.2001, 4 ZEO 867/99, NVwZ-RR 2002, 774 f. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn größere Flurstücke einheitlich genutzt werden oder - als gesteigerte Form der einheitlichen Nutzung - die zwischen ihnen verlaufende Grenze durch ein Bauwerk überbaut wäre (ThürOVG, Beschluss vom 20.12.2001, 4 ZEO 867/99 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

    Auszug aus VG Meiningen, 12.02.2004 - 1 E 289/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998, 4 EO 6/97).

    In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der zu Grunde liegenden Satzung auszugehen sein (ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998, 4 EO 6/97 m. w. N.).

  • BFH, 23.06.1988 - V R 203/83

    - Zur Geltendmachung von Umsatzsteueransprüchen aus der Zwangsverwaltung - Angabe

    Auszug aus VG Meiningen, 12.02.2004 - 1 E 289/02
    Der Vollstreckungsschuldner bleibt zwar Gebührenschuldner und damit Abgabepflichtiger nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 a ThürKAG, § 33 Abs. 1 AO 1977, jedoch tritt neben ihn der Zwangsverwalter als Abgabenpflichtiger (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 a ThürKAG, § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AO 1977), der vom Abgabenschuldner zu unterscheiden ist, soweit seine Verwaltung reicht (BFH, Urteil vom 23.06.1988, VR 203/93 BFHE 154, 181, 183; ThürOVG, Beschluss vom 06.03.2003, 4 EO 196/03.Me).
  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 720/13
    Neben den Schuldner im Gesamtvollstreckungsverfahren tritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 a. KAG in Verbindung mit § 34 Abs. 3, Abs. 1 AO jedoch der Gesamtvollstreckungsverwalter als Abgabenschuldner, soweit seine Verwaltung reicht (vgl. zur insoweit identischen Rechtslage bei Anordnung der Zwangsverwaltung: BFH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - V R 44/00 -, juris Rn. 16; VG Meinigen, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 1 E 289/02.Me -, juris Rn. 16; VG Schwerin, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 B 30/06 -, juris Rn. 38).
  • VG Meiningen, 02.04.2008 - 1 E 62/08

    Erschließungsbeiträge; Zur Bestimmtheit der (Erschließungs-)Beitragsfestsetzung

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Meiningen, B. v. 12.02.2004, 1 E 289/02.Me und B. v. 11.03.2004, 1 E 93/04.Me) fordert hierfür, dass im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit für jedes Grundstück grundsätzlich eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen muss.
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